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Behinderung und Gefährdung durch Bäume, Hecken und Sträucher

Stadt Schongau                                                             Schongau, Juli 2009

 

 

Behinderung und Gefährdung durch Bäume, Hecken und Sträucher

 

Äste und Zweige von Bäumen bzw. Büschen hängen immer wieder aus Gärten über die Grundstücksgrenze hinaus und beeinträchtigen die Fußgänger bzw. den Fahrzeugverkehr.

 

Nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (Art. 29 ff.) ist der lichte Straßenraum, zu dem auch der Gehweg zählt, bis zu einer Höhe von 2,50 m freizuhalten. Bäume, die höher als 2 m werden, dürfen erst 2 m von der Grundstücksgrenze und Sträucher 0,5 m von derselben entfernt gehalten werden. Bei den notwendigen Sichtdreiecken im Kreuzungsbereich ist die Bepflanzung unter einer Höhe von 1,10 m zu halten.

 

Häufig sind auch Straßenschilder und Verkehrszeichen verdeckt, was zu erheblichen Beeinträchtigungen und zu zeitraubendem Suchen bei Notfällen führen kann. Außerdem kann der Grundstückseigentümer auch zur Haftung herangezogen werden, wenn es zu Unfällen kommt, weil ein von seinem Grundstück aus eingewachsenes Verkehrszeichen nicht zu erkennen war oder die Sicht behindert war.

 

Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer in Schongau, auch in Ihrem eigenen Interesse, die überhängenden Äste und Zweige baldmöglichst zu entfernen und künftig darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigungen mehr außerhalb der Grundstücksgrenze entstehen.

                                                                                                                                                                                                                                                

                                                                                 

 Karl-Heinz Gerbl                                                      

 1. Bürgermeister

 


 

Stadtwerke, Wasserabgabesatzung

1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schongau

(Wasserabgabesatzung – WAS -)

 

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Schongau folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schongau (Wasserabgabesatzung – WAS –

)vom 08.12.1999:

 

 

§ 1

 

1. § 10 (Anlage des Grundstückseigentümers) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

 

1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

 

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind

 

und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“

  

 

2. § 18 (Haftung bei Versorgungsstörungen) Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.“

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.

 

 

Schongau, den 14.07.2010

STADT SCHONGAU

  

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister

 

 

 


 

Stadtwerke, Erlass einer Entwässerungs-,Beitrags- und Gebührensatzung

  • Erlass einer neuen Entwässerungssatzung (EWS)
  • Erlass einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

 

 

Der Stadtrat Schongau hat am 13.07.2010 o.a. Satzungen zum 01.08.2010 neu erlassen. Die Satzungen liegen bei den Stadtwerken Schongau, Rathaus, Zimmer-Nr. 22, Münzstr. 1-3, 86956 Schongau während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf.

 

 

Schongau, den 14.07.2010

STADTWERKE SCHONGAU

  

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister


 

Stadtwerke, Betriebssatzung 2. Änderung

 

2. Satzung

zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

der Stadt Schongau "Stadtwerke Schongau"

 

Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBL S. 400), erlässt die Stadt Schongau folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

 

1. § 2 (Gegenstand des Unternehmens) wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

 

„Die Stadtwerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalrechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.“

 

2. § 4 (Die Werkleitung) Abs. 2 wird um folgende Ziffer 4 ergänzt:

 

„Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Abs. 2. Die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beiträge, sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.

 

 

Schongau, den 14.07.2010

STADT SCHONGAU

  

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister


 

Anschluss von Gebäuden an die bestehende Fernwärmeversorgung

Anschluss von Gebäuden an die bestehende Fernwärmeversorgung

 

Grundstückseigentümer, die beabsichtigen, 2010 ihr Gebäude an eine bestehende Fernwärme-leitung anzuschließen, werden gebeten, sich bis spätestens 19.04.2010 mit Herrn Herbert Berchtold von den Stadtwerken in Verbindung zu setzen (Rathaus, II. Stock, Zimmer 22, Tel. 08861/214-300).

 

Die Fernwärmeversorgung bietet eine Menge Vorteile; sie ist vor allem umweltfreund-lich, energiesparend, komfortabel und  preisgünstig.

 

Bei Aufträgen, die nach dem 01. Juli 2010 eingehen, können die Stadtwerke die Gewähr für die Erstellung eines Anschlusses in diesem Jahr nicht übernehmen.

 

Schongau, den 16.03.2010

 

STADTWERKE SCHONGAU 

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister

 

 


 

Regenwassernutzung im Haushalt

B e k a n n t m a c h u n g

 

 

Regenwassernutzung im Haushalt (Toilettenspülung)

 

Seit einigen Jahren sind vermehrt Grundstückseigentümer daran interessiert, Regenwasser im Haushalt (z.B. Toilettenspülung) zu verwenden. Teilweise werden Regenwasseranlagen installiert, ohne die Stadtwerke zu informieren. Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass eine widerrufliche Genehmigung zur Regenwassernutzung erteilt wird, wenn sichergestellt ist, dass von der Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind (Trennung der Regenwasseranlage von der Trinkwasserinstallation). Vor der Bauausführung ist jedoch eine Genehmigung zu beantragen.

 

Ein Merkblatt zur Regenwassernutzung im Haushalt ist bei der Geschäftsstelle der Stadtwerke, Rathaus, II. Stock, Zimmer 22, Tel. 214-300 erhältlich.

 

 

 

Schongau, 11.02.2010

STADTWERKE SCHONGAU

 

 

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister


 

Preisvergleich Fernwärme - Öl

B e k a n n t m a c h u n g

Fernwärmepreis der Stadtwerke Schongau konkurrenzlos günstig

 

Die Stadtwerke Schongau berechnen ab 1. Januar 2010 einen Fernwärmepreis von 55,00 € je Megawattstunde zuzüglich 19 % MWSt. Der Preis je Liter Heizöl betrug am 05.01.2010 bei einer Abnahmemenge von 2.500 Liter 53,5 Ct. zuzüglich 19 % MWSt.

 

Bei den vorgenannten Preisen ergeben sich z.B bei einem Reihenhaus folgende jährliche Heizkosten:

 

Ein Ölverbrauch von 2.500 Liter entspricht einem Fernwärmeverbrauch von 20,16 MWh. Hierbei ist bei der Ölheizung ein Jahresnutzungsgrad von 0,8 unterstellt.

 

Fernwärme                                                               Ölheizung

20,16 MWh x 55,00 € =       1.108,80 €             2.500 l x 0,535 € =     1.337,50 €

Zählermiete 12 x 5,00 € =         60,00 €            Gefahrengutzuschlag     10,00 €

                                             1.168,80 €                                               1.347,50 €

19 % MWSt.                            222,07 €                    19 % MWSt.          256,03 €

                                              1.390,87 €                                              1.603,53 €

                                         

Die Heizkostenersparnis beträgt bei der umweltfreundlichen, energiesparenden und komfortablen Fernwärme 212,66 € (13,3 %).

 

Wer also vor hat, seine Heizung zu modernisieren, der sollte unbedingt auch an die städt. Fernwärmeversorgung denken, denn man kann den bisherigen Heizungsraum für andere Zwecke, z.B. als Hobbyraum nutzen. Die Kosten für den Kaminkehrer können ebenfalls eingespart werden. Zur Zeit sind 720 Hausanschlüsse mit einem Anschlusswert von 31.068 kW an die Fernwärmeversorgung angeschlossen (Großabnehmer wie Krankenhaus, Hallen-Freibad Plantsch, Schulen, Sporthalle sowie eine Vielzahl von Reihen- bis Mehrfamilienhäusern).  Das Leitungsnetz, das teilweise bereits seit 1967 besteht, hat eine Länge von ca. 58 km (Vor- und Rücklaufleitung) und wird laufend erweitert. 

 

Auskünfte zur Fernwärmeversorgung erteilt Herr Herbert Berchtold von den Stadtwerken im Rathaus, II. Stock, Zimmer-Nr. 22, Tel. 08861/214-300.

 

 

Schongau, den 05.01.2010

STADTWERKE SCHONGAU

 

 

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister

 

 


 

Umsatzsteuerrückerstattung für Wasserhausanschlüsse

B E K A N N T M A C H U N G

 

 Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen an die Stadtwerke Schongau für die Verlegung und Reparatur von Wasserhausanschlüssen und Herstellungsbeiträge – Wasser

 

Mit BMF-Schreiben vom 04.07.2000 verfügte das Bundesministerium der Finanzen, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sondern dass der reguläre Steuersatz zu erheben ist. Hiergegen wurde von einigen Wasserversorgern Klage erhoben.

 

Mit Urteilen vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungs-

unternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Die Stadtwerke Schongau verrechnen seit Beginn dieses Jahres für die Verlegung von Hauswasserleitungen und Herstellungsbeiträge Wasser den ermäßigten Steuersatz in Höhe von derzeit 7 %.

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zeitgleich und in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 25.06.2009 Vorgaben für die Erstattung von zu viel berechneter Umsatzsteuer bekanntgegeben.

 

Hiernach haben die Stadtwerke Schongau die Möglichkeit, Rechnungen und bestandskräftige Bescheide, die einen höheren Steuersatz ausweisen, als sie nach dem Gesetz schulden, zu berichtigen. Die Korrektur erfolgt im Zuge einer Rechnungsberichtigung auf freiwilliger Basis und ohne Anspruch einer Rechtspflicht. Betroffenen Kunden der Stadtwerke kann hierdurch die zu viel berechnete Umsatzsteuer erstattet werden. Die Erstattung kann jedoch nur an den ursprünglichen Leistungsempfänger (Bescheid- oder Rechnungsempfänger) bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger geleistet werden.

 

Der Werkausschuss des Stadtrates hat am 22.09.2009 beschlossen, dass eine generelle Rückzahlung der Umsatzsteuer erst ab einem Betrag von 20,01 € (Bagatellgrenze) erfolgt. Bei Kunden, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind, berufen sich die Stadtwerke auf die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 und verzichten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Berichtigung von Rechnungen und Bescheiden.

 

Auf Grund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle können die Änderungsbescheide über die zu viel erhobene Umsatzsteuer erst in einigen Monaten versandt werden.

 

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin, Frau Schwarz (Tel.: 08861/214-310), zur Verfügung.

 

 

STADTWERKE SCHONGAU

Schongau, 01.10.2009

  

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister


 

Schongau hat hartes Wasser

B E K A N N T M A C H U N G

 

Schongau hat hartes Wasser

 

Eine Härte von 19 bis 20 Grad weist das Trinkwasser in der Stadt Schongau nach den neuesten Untersuchungen auf und liegt somit im Härtebereich drei. Entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln, bedeutet dies die Kategorie „hartes Wasser“. Entsprechend sind die Reinigungsmittel zu dosieren.

 

Die jeweilige Wasserhärte beeinflusst die Qualitäten der Chemikalien, so dass bei härterem Wasser mehr und bei weicherem weniger benötigt wird, um den gleichen Reinigungsgrad zu erreichen. Da Wasch- und Reinigungsmittel Phosphatverbindungen enthalten, die beim Waschen das Wasser enthärten, gelangen selbst bei ordnungsgemäßer und bestmöglicher Abwasserbehandlung Restmengen des Phosphats in den Vorfluter und führen dort zu einem erhöhten Nährstoffangebot. Dies wiederum wirkt sich nachteilig auf die Wassergüte aus.

 

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass eine den jeweiligen Wasserhärten angepasste Dosierung der Wasch- und Reinigungsmittel entsprechend den Angaben der Hersteller den Phosphatausstoß verringert und zur Verbesserung der Wasserqualität beiträgt. Hier besteht für jeden einzelnen eine Möglichkeit, einen persönlichen und nicht zu übersehenden Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

 

Schongau, den 14.09.2009

STADTWERKE SCHONGAU

 

Karl-Heinz Gerbl

1. Bürgermeister