Was sie vor der Geburt Ihres Kindes wissen sollten
Geburtsanzeige
Entbindung im Kreiskrankenhaus Schongau:
Die Geburt Ihres Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.
Zur Anmeldung benötigen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Geburtsanzeige, in der Sie u. a. die Vornamen für Ihr Kind (einmalig) festlegen.
Diese wird Ihnen von Ihrer Hebamme nach der Geburt ausgehändigt. Mit dieser Geburtsanzeige melden Sie sich bitte in der Patientenaufnahme des Krankenhauses!
Welche Unterlagen wir genau zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen und wie die Anmeldung der Geburt erfolgt, können Sie im in unserem Merkblatt "Erforderliche Unterlagen" nachlesen.
Hausgeburt:
Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von der Mutter, vom Vater oder von der Hebamme bei uns im Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Es sind uns die selben Unterlagen wie bei einer Entbindung im Klinikum Starnberg vorzulegen.
Wenn Sie noch Fragen haben oder spezielle Beratung (z. B. Ihr Ehemann ist nicht der Vater des Kindes, Sie sind ausländische Staatsangehörige und nicht verheiratet) benötigen, können Sie sich gerne an unser Standesamt wenden Tel.: 0 88 61 / 214-121 oder 214122 wenden.
Geburtsurkunden und Bescheinigungen
Wir stellen für Sie (einmalig) drei gebührenfreie Geburtsbescheinigungen, für
- Kindergeld,
- die Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Krankenkasse)
- Elterngeld und
eine gebührenpflichtige Bescheinigung (10,-- €), für
- religiöse Zwecke (Taufe)
sowie zwei gebührenpflichtige Geburtsurkunden (je Urkunde 10,00 € = 20,-- €) aus.
Für das Elterngeld bekommen Sie von uns eine Informationsbroschüre mit Antragsformular.
Sie können sich aber schon einmal vorab unter www.lvf.bayern.de informieren.
Den Kindergeldantrag erhalten Sie ebenfalls beim Standesamt oder bei der Familienkasse in Kempten (Allgäu).
Der Antrag auf Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (u. a. Mutterschaftsgeld) ist bei Ihrer Krankenkasse zu stellen.
Bitte gehen Sie sorgfältig mit den Bescheinigungen um, denn diese werden Ihnen nur einmal ausgestellt.
Die Anmeldung Ihres Kindes bei den jeweiligen Einwohnermeldeämtern wird von uns übernommen.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit sollten Sie Ihre Kinder bei den für Sie zuständigen Konsulaten registrieren lassen.
Mit folgenden Staaten besteht ein (Mitteilungs-)Übereinkommen:
Italien, Schweiz, Luxemburg und Österreich.
Hier erfolgt die Mitteilung zwar automatisch, aber trotzdem empfiehlt es sich, mit dem Konsulat in Kontakt zu treten
Namensgebung:
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen:
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: "Maria" als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, sollen nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.
Die beliebtesten Vornamen der letzen Jahre (nur Geburten in Schongau) waren:
Informationen rund um Namen bietet auch das Internet.
Hier einige Adressen:
www.familie-online.de
www.vornamen.com
www.kindername.de
www.vornamenlexikon.de
Familienname:
Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (Eltern sind verheiratet oder haben übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben), so entscheiden Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters, dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame, persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Diese Namenserteilung ist gebührenpflichtig (25,00 €).
Anerkennung der Vaterschaft
Falls die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, wird der Vater nur dann im Geburtseintrag und damit in die Geburtsurkunden seines Kindes eingetragen, wenn seine Vaterschaft gesetzlich festgestellt wurde.
Die "gesetzliche" Vaterschaft erfolgt u. a. durch Vaterschaftsanerkennung.
(Das Ausfüllen der Geburtsanzeige alleine ist nicht ausreichend!)
Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Sie wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt, d. h. die Mutter sollte möglichst gleich zur Anerkennung mitkommen.
Es ist ratsam, die Anerkennung vorgeburtlich zu erklären. Oft ist es nach der Entbindung für die Mütter beschwerlich (z. B. Kaiserschnitt) auf dem Standesamt zu erscheinen. Auch sollte nicht vergessen werden, dass wenn einem der beiden Elternteile etwas schlimmes passiert (z. B. Autounfall, Komplikationen bei der Geburt) die Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr möglich sein könnte und die Vaterschaft ggf. gerichtlich festgestellt werden muss.
Anerkennung und Zustimmung werden bei allen Standesämtern, den Jugendämtern und Amtsgerichten sowie bei den Notaren (hier gebührenpflichtig) entgegengenommen bzw. beurkundet.
Bringen Sie bitte zur Beurkundung mit
Personalausweis oder Reisepass (Vater und Mutter)
Geburtsurkunden von Mutter und Vater
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Reinhold Jaser Tel.: 08861-214-121 oder Frau Lehmann 08861-214122
Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben für Ihre Kinder kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht.
Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht zunächst ausschließlich bei der (volljährigen) Mutter. Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie begründen in dem Sie
den Vater des/der Kinder heiraten
oder
zusammen mit dem Vater übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.
Sorgeerklärungen können nur bei den Jugendämtern oder bei einem Notar (hier gebührenpflichtig) beurkundet werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht anstreben sollen, können Sie sich zur Beratung an das Amt für Jugend und Familie in Schongau (Tel. 08861-681-0 ) oder an andere Beratungsstellen wenden.
Begründen Sie die gemeinsame Sorge nach Beurkundung der Geburt Ihres Kindes, haben Sie einmalig das Recht, den Familiennamen Ihres Kindes neu zu bestimmen. Sie können sich innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge gemeinsam entscheiden, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ändern Sie nichts an der bisherigen Namensführung Ihres Kindes, gilt auch hier die Namensführung für alle weiteren gemeinsamen Kinder.




