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Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grund- und Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1.) Grundsteuer a) 330 v. H. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) b) 350 v. H. für die Grundstücke (B) 2.) Gewerbesteuer 340 v. H.