Bürgerservice

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Tel. 08861-214-0
Fax 08861-214-821


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Kirchenaustritt

 

Kirchenaustritt

 

 

Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes. 

Kirchenaustrittserklärung

 

 

Mündliche Erklärung:
Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der Austritt wird sofort wirksam.
Der Kirchenaustritt wird von uns dem Finanzamt und der Kirchenverwaltung gemeldet.
 

Schriftliche Erklärung:
Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.

 

Austrittserklärung von minderjährigen Personen

 

Zu welcher Religion sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres bekennen will, steht ihm gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung selbst zu. Dieses umfasst auch das Recht, dass der Jugendliche aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.

Was ist notwendig?

unter 12 Jahren
Das Kind kann den Kirchenaustritt noch nicht selbst erklären.
Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n stellvertretend handeln.

zwischen 12 und 14 Jahren
Hier kann das Kind den Austritt auch noch nicht selbst erklären.
Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n ebenfalls stellvertretend handeln.
Jedoch bedarf es hier der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.

ab 14 Jahren
Jetzt kann der Jugendliche den Austritt selbst wirksam erklären,
ein Mitwirken des/der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

 

die Katholische Kirche,

die Evangelisch-Lutherische Kirche,

die Evangelisch-Reformierte Kirche,

die Altkatholische Kirche,

die Evangelisch-Methodistische Kirche,

die Vereinigung der bayerischen Mennonitengemeinden,

die Russisch-Orthodoxe Kirche,

die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

die Christian Science in Bayern,

die Neuapostolische Kirche,

die Gemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten,

die Christengemeinschaft in Bayern,

die Griechisch-Orthodoxe Kirche

 

Kosten und Allgemeines

 

Kosten:
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig (31,00 €).
Bei gleichzeitiger Erklärung von Ehegatten, die aus der selben Kirche austreten, verringert sich die Gebühr (von 2 x 25,00 € = 50,00 €) auf 41,00 €.
Wenn Sie dies wünschen, stellen wir Ihnen gerne weitere Abschriften über den Kirchenaustritt für Ihre Unterlagen aus (je 6,00 €).

 

 

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:


Verständigung anderer Behörden:

den Bürgerservice der Stadt Schongau

das Finanzamt Weilheim-Schongau

das für Sie zuständige Pfarramt

das katholische/evangelische Kirchensteueramt

 

 

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kirchenaustritts:
Der Kirchenaustritt wird sofort wirksam. Der Austritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

Sollten Sie noch Fragen haben können Sie sich gerne mit


Herrn Reinhold Jaser       Tel.: 08861-214-121 oder
Frau Ursula Lehmann      Tel.: 08861-214-122

 

in Verbindung setzen.