Bürgerservice

Münzstraße 1 - 3
86956 Schongau

 

Postfach 13 22
86953 Schongau

 

Tel. 08861-214-0
Fax 08861-214-821


buergerservice(at)schongau.de

 

Virtuelle Tour

Virtuelle Tour durch Schongau
 

Ehe - Namensführung in der Ehe

Grundsätzlich können die Ehegatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen oder den Familiennamen (Name aus einer vorangegangen Ehe der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch geführt wird) eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmung während bestehender Ehe unwiderruflich ist!
Gemeinsame Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Der Ehegatte, dessen Familien- oder Geburtsname nicht Ehename geworden ist, hat die Möglichkeit einen Doppelnamen zu führen, indem er seinen Geburts- oder Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt. Diese Erklärung (Doppelname) kann (nur einmal) widerrufen werden.

Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Partner seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen bei (sog. getrennte Namensführung). Für gemeinsame Kinder bestimmen die Eltern einvernehmlich den Namen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen.

Vorgenanntes gilt nur, wenn beide Partner deutsche Staatsangehörige sind oder sich dem deutschen Namensrecht unterworfen haben. Besitzt einer der Verlobten eine andere Staatsangehörigkeit, können sich zusätzliche Möglichkeiten ergeben.

Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, haben Sie in den meisten Fällen keinen gemeinsamen Ehenamen erworben. So z. B. in fast allen Bundesstaaten der USA, auf Mauritius, in Italien oder Frankreich.
Möchten Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, können Sie diesen durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Ihres Wohnsitzes erhalten.