Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 83 „Liedlstraße Nord"
Stadt Schongau
Bekanntmachung
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Nr. 83 „Liedlstraße Nord"
Az.: 610-2-83
Der Stadtrat der Stadt Schongau hat in der Sitzung vom 12.04.2016 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 83 mit dem Namen „Liedlstraße Nord“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den weiteren in § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Informationen abgesehen wird.
Ziel und Zweck der Planung ist die städtebauliche Neuordnung auf zwei Grundstücken im nördlichen Altstadtbereich zwischen Liedlstraße und Amtsgerichtsstraße. Damit soll zur Deckung des zukünftigen Wohnflächenbedarfs der Stadt Schongau gemäß der Siedlungsanalyse des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) beigetragen werden. Im Rahmen der Nachverdichtung sieht die Planung die Errichtung von insgesamt vier neuen Wohngebäuden vor, die in Ausformung und Stellung der Baukörper die kleinteilige Struktur der Altstadt aufnehmen und als Blockrand um einen gemeinsamen Innenhof angeordnet werden. Um diese Ziele zu verwirklichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Nach Art der baulichen Nutzung soll ein besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) festgesetzt werden.
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Schongau hat mit Beschluss vom 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 83 „Liedlstraße Nord“ in der Fassung vom 28.06.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist auch im Internet veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 83 „Liedlstraße Nord“ in Kraft.
Jedermann kann, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, den Bebauungsplans Nr. 83 „Liedlstraße Nord“ mit Planteil, Textteil, Begründung und den Ergebnissen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde im Rathaus, Münzstraße 1-3, II. Stock links, Stadtbauamt Zimmer 20, während der Dienststunden (Montag – Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit wird dadurch herbeigeführt, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Schongau) beantragt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schongau unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.
Unterlagen:
Schongau den 09.05.2023
gez.
Falk Sluyterman van Langeweyde
Erster Bürgermeisterin der Stadt Schongau