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Neuigkeit

Bekanntmachung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Bidingen - Schongau im Abschnitt Schwabbruck - Schongau


Stadt Schongau

Schongau, 12.09.2023





Bekanntmachung

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)


für das Vorhaben:

Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Bidingen – Schongau im Abschnitt Schwabbruck - Schongau;





Planfeststellung nach §§ 43 ff EnWG i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG

Antragstellerin:

LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg

Zuständige Behörde:

Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG

Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen:

Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Bidingen - Schongau im Abschnitt Schwabbruck – Schongau vom Winkelabspannmast Nr. 30 in der Gemarkung Schwabbruck bis zum Umspannwerk in Schongau als ca. 4,7 Kilometer lange 110-kV-Doppelfreileitung in optimierter Bestandstrasse zwischen Schwabbruck und Punkt Altenstadt sowie als neue ca. 2,2 Kilometer lange 110-kV-Doppelkabelleitung zwischen Punkt Altenstadt und Umspannwerk Schongau

Projektstandort / betroffene Gemeinden:

Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen:

-          Gemeinde Schwabbruck

-          Gemeinde Schwabsoien

-          Gemeinde Altenstadt

-          Stadt Schongau

Einsichtnahme in Planunterlagen:

Die Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite der Stadt Schongau
für die Dauer eines Monats zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.

abrufbar in der Zeit (vom – bis)

20.09.2023 bis 19.10.2023

unter folgendem Link

https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen

Hinweis: Die Veröffentlichung im Internet ersetzt im vorliegenden Fall die Auslegung der Planunterlagen als rechtlich maßgebliche Form (Ermessens-entscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG).

Darüber hinaus werden die Planunterlagen zusätzlich in der Stadt Schongau zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.

Ort der Auslegung (Anschrift / ggf. Zimmernummer, soweit Festlegung nicht erst im Rahmen individueller Terminvereinbarung)

Stadt Schongau, Stadtbauamt, Zimmer 20, Münzstr. 1 – 3, 86956 Schongau

Zeitraum der Auslegung (vom – bis)

20.09.2023 bis 19.10.2023

während der Dienststunden (von – bis

Mo.-Fr. 08:30–12:30, zusätzlich Di. 14:00–16:00 u. Do. 14:00–18:00 Uhr

Vereinbarung Termin für Einsichtnahme …

telefonisch unter:

08861/214-145

per E-Mail an:

stadtbauamt(at)schongau.de

per Post an:

Stadt Schongau, Stadtbauamt, Münzstr. 1 - 3, 86956 Schongau

Die Planunterlagen können darüber hinaus auch auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden

unter folgendem Link

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html

Den Text dieser Bekanntmachung finden Sie auch abrufbar auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ sowie der Internetseite der Stadt Schongau unter https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen

Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39

80538 München

Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:

            Sachgebiet 21

            Telefon:                        +49 89 2176-3701

            Telefax:                        +49 89 2176-403701

            E-Mail:                          energieversorgungsleitungen(at)reg-ob.bayern.de             

Internet:                        https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/

Für das o. g. Bauvorhaben ist bei der Regierung von Oberbayern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Dieses Vorhaben ist UVP-pflichtig. Die UVP wird nach §§ 15 ff. UVPG in das Planfeststellungsverfahren integriert. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen beinhaltet auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG. Ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) wurde vorgelegt.

Geplant ist die Erneuerung der 110-kV-Doppelleitung von Bidingen nach Schongau im Bauabschnitt von Schwabbruck bis zum Umspannwerk Schongau. Das Vorhaben beinhaltet die Erneuerung der bestehenden 110-kV-Doppel-Freileitung im Bereich Schwabbruck bis Punkt Altenstadt auf ca. 4,7 Kilometern in optimierter Bestandstrasse. Auf einem sich anschließenden ca. 2,2 Kilometer langen Abschnitt zwischen dem neu zu errichtenden Kabelübergangsmast und dem Umspannwerk Schongau soll die Leitung als Erdkabel in neuer Trasse verlegt werden. Die derzeit bestehende Freileitung wird anschließend im Abschnitt von Schwabbruck bis Mast 81 bei Altenstadt zurückgebaut. Die gesamte Baulänge beträgt somit ca. 6,9 Kilometer. Die Abbaulänge beträgt ca. 6,1 Kilometer. Die Anzahl der erforderlichen Masten reduziert sich von 24 auf 17 Masten.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG). Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), steht in der Zeit

vom 20.09.2023 bis einschließlich 19.10.2023 auf der Internetseite

1) der Stadt Schongau unter folgendem Link

https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen

sowie zusätzlich auf der Internetseite

2) der Regierung von Oberbayern unter folgendem Link

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html

zur Verfügung.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen) liegt in gedruckter Form als zusätzliche Informationsquelle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG) zur allgemeinen Einsicht aus bei der

Stadt Schongau

Münzstr. 1 – 3, 86956 Schongau

in der Zeit vom 20.09.2023 bis einschließlich 19.10.2023

während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 08:30-12:30 Uhr und zusätzlich Di. 14:00-16:00 Uhr und Do. 14:00-18:00 Uhr).

Um Wartezeiten zu vermeiden möchten wir Sie bitten für die Einsichtnahme in die gedruckten Unterlagen einen Termin unter der Telefonnummer 08861/214-145 zu vereinbaren.

1.         Bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum 18.11.2023 kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadt Schongau

oder bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München

zu erheben bzw. abzugeben.

Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse stadtbauamt(at)schongau.de oder energieversorgungsleitungen(at)reg-ob.bayern.de vorgebracht werden. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. „konventionelle“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.

Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

2.         Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.

3.         Die Einwendungen und Stellungnahmen werden einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabenträger bzw. den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Im Übrigen wird auf den Datenschutz-Hinweis aus Ziffer 1 hingewiesen.

4.         Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 18.11.2023 sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 43a EnWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Äußerungen von Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1 sind nach Ablauf dieser Äußerungsfrist ebenfalls ausgeschlossen.

5.         Sofern gemäß § 43a EnWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung i.S.v. Ziffer 1 Stellung genommen haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Oberbayern durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Unter den Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG unterbleibt ein Erörterungstermin.

6.         Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

7.         Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8.         Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

9.         Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).

Gez.                                       

Falk Sluyterman van Langeweyde

Erster Bürgermeister

Planunterlagen:

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