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Bekanntmachung Wasserrecht; Antrag der Hochland Deutschland GmbH - Werk Schongau - auf Erlass einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des betrieblichen Abwassers in den Lech (Erweiterung)




Bekanntmachung


Wasserrecht;

Antrag der Hochland Deutschland GmbH - Werk Schongau -  auf Erlass einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des betrieblichen Abwassers in den Lech (Erweiterung)


AZ: 632-41.4.-315

Die Hochland Deutschland GmbH, Werk Schongau, Bernbeurener Straße 14, 86956 Schongau, hat beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 WHG für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der werkseigenen Betriebskläranlage in den Lech (Gewässer I. Ordnung) beantragt. Aufgrund von Erweiterungs- und Optimierungsmaßnahmen an der Kläranlage ergeben sich innerhalb des aktuell gültigen Bescheids des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 24.03.2015 AZ: 632-41.1.2. in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 08.07.2019 AZ: 632-41.4.-315 wesentliche Änderungen, die zur Durchführung eines neuen wasserrechtlichen Verfahrens und in Folge zum Erlass einer neuen Einleitungserlaubnis führen.

In der Betriebskläranlage der Hochland Deutschland GmbH, Werk Schongau, werden die bei der Herstellung von Weiß- und Frischkäse anfallenden Produktionsabwässer, insbesondere Abwässer aus Reinigungs- und Spülvorgängen, behandelt. Da sich die Produktionskapazitäten erhöht haben und bis zum Jahr 2024 noch weitere Steigerungen geplant sind, muss die Kläranlagenkapazität mindestens auf eine CSB-Fracht (roh) von 7.300 kg/d (Ausbaugröße 60.833 EW120) ausgelegt werden. Vor der Umsetzung von Maßnahmen war die Anlage für eine CSB-Fracht von 5.000 kg/d (41.667 EW120) bemessen. Die geplanten und teilweise bereits umgesetzten Erweiterungs- und Optimierungsmaßnahmen an der Kläranlage reichen in Summe aber aus, um neben der erforderlichen Reinigungskapazität noch zusätzliche Reserven bereitzustellen. Innerhalb der betriebseigenen Kläranlage werden ausschließlich industrielle Abwässer behandelt. Energiereiche Teilströme werden vor Ort zur Biogasgewinnung genutzt. Die am Standort anfallenden häuslichen Abwässer werden der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Schongau zugeführt.

Die Betriebskläranlage der Hochland Deutschland GmbH, Werk Schongau, verfügt über mechanische, biologische und chemisch-physikalische Reinigungsverfahren und ist für eine CSB-Fracht (roh) im Zulauf der Kläranlage von 8.000 kg/d, das entspricht 66.667 EW120, ausgelegt. Nach mechanischer Vorbehandlung über eine Flotationsanlage, erfolgt die biologische Reinigung nach dem Belebtschlammverfahren. Für die Abwassereinleitung gelten die gesetzlichen Anforderungen nach Anhang 3 der Abwasserverordnung (Milchverarbeitung).

Der maximale Abwasserabfluss von der Betriebskläranlage bleibt mit einem Wert von 150 m³/h unverändert. Lediglich die tägliche Abwassermenge erhöht sich aufgrund der gestiegenen Produktionskapazitäten auf einen Wert von 3.000 m³/d. Die vorgenannten Werte entsprechen dem beantragten Benutzungsumfang.

Die als Konzentrationswerte festgelegten Mindestanforderungen nach Anhang 3 der Abwasserverordnung dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Im vorliegenden Fall sind allerdings keine relevanten Einträge von Fremdwasser zu erwarten. Derzeit finden zudem umfassende Prüftätigkeiten an der betrieblichen Kanalisation statt, um die Dichtheit der Kanäle nachzuweisen.

Teilweise wurden freiwillig strengere Werte als die gesetzlichen Mindestanforderungen nach Anhang 3 der Abwasserverordnung gestellt.

Folgende Werte sind an der Einleitungsstelle in das Gewässer einzuhalten

(für die nichtabgesetzte, homogenisierte 2 h-Mischprobe):

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 90 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 20 mg/l
Ammonium-Stickstoff NH4-N 10 mg/l
Gesamtstickstoff Nges 18 mg/l
Gesamtphosphor Pges 2 mg/l
Temperatur T 33 °C*
pH-Wert pH 6,5 - 8,5

* gemessen im Kläranlagenablauf; weitere Abkühlung in der 4km langen Ablaufleitung anzunehmen aber nicht bestimmbar

Die Grenzwerte für Ammonium-Stickstoff und für Gesamtstickstoff gelten nur bei einer Abwassertemperatur im Ablauf des Belebungsbeckens von 12°C und größer.

Da es sich vorliegend um eine bestehende Abwassereinleitung in den Lech handelt, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich nicht notwendig. Mit der Erteilung der auf die angepassten Betriebszustände neuen wasserrechtlichen Erlaubnis ergeben sich trotz der ansteigenden Ausbaugröße auf eine maximale Kapazität von 66.667. EW120 sowohl am Bestand als auch an den Ablaufwerten keine weitreichenden Änderungen. Es ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen.

Nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist der Erlass einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis geplant. Diese Erlaubnis soll für weitere 20 Jahre erteilt werden.

Das Landratsamt Weiheim-Schongau beabsichtigt, vorbehaltlich positiver Stellungnahmen der Fachbehörden, dem Antrag auf Erlass einer gehobenen Erlaubnis stattzugeben.

Vor Erlass der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

1.     Pläne und Beilagen, aus welchen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 18.09.2023 bis zum Ablauf des 18.10.2023

-      im Rathaus der Stadt Schongau, Zimmer 20, Münzstr. 1-3, 86956 Schongau

-      im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstr. 33 - 2. Stock, 86956 Schongau

-      während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind;

(bitte untenstehende Hinweise beachten)

etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau (unter vorheriger Terminvereinbarung) oder bei einer der unter vorstehender Nummer 1. genannten Verwaltungen vorzubringen sind;

1.     bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

2.     durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden;

3.     die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Hinweis:

Diese Bekanntmachung nebst Antragsunterlagen zum Verfahren kann auch innerhalb der og. Zeiten im Internet unter http://www.weilheim-schongau.de/aktuelles/bekanntmachungen eingesehen werden.

Schongau, den 11.09.2023

STADT SCHONGAU

Gez.

Falk Sluyterman van Langeweyde

Erster Bürgermeister

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