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Neuigkeit

Bekanntmachung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 69001 von Schongau nach Kinsau


Stadt Schongau

Schongau, 11.09.2024





Bekanntmachung

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)


für das Vorhaben:

Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 69001 von Schongau nach Kinsau;





Planfeststellung nach §§ 43 ff EnWG i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG

Antragstellerin:

LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg

Zuständige Behörde:

Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG

Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen:

Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 69001 von Schongau nach Kinsau von Mast Nr. 28 (alt) bis 50a (alt), inklusive den dazugehörigen Abzweigen zu den Lechstaustufen, auf einer Länge von insgesamt ca. 8 km .

Projektstandort / betroffene Gemeinden:

Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen:

Gemeinde Hohenfurch

Gemeinde Kinsau

Stadt Schongau

Einsichtnahme in Planunterlagen:

Die Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite der Stadt Schongau (durch dortige Verlinkung auf die Internetseite der Regierung von Oberbayern) für die Dauer eines Monats zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.

abrufbar in der Zeit (vom – bis)

25.09.2024 bis 24.10.2024

unter folgendem Link

https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen

Hinweis: Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3, Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss sowie die Planunterlagen können darüber
hinaus auch direkt auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden

unter folgendem Link

https://s.bayern.de/planfestverf-enwg

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die zuständige Behörde (Regierung von Oberbayern) gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.

Überdies kann gem. § 21 Abs.2 UVPG i.V.m. Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegung der Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Weiterführende Informationen (etwa zum Ablauf des Verfahrens, Inhalt der Planunterlagen und den Möglichkeiten, diese einzusehen und gegebenenfalls gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben) auf den nachfolgenden Seiten dieser Bekanntmachung.

Den Text dieser Bekanntmachung finden Sie abrufbar auf der Internetseite der Stadt Schongau unter https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen.

Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39

80538 München

Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:

            Sachgebiet 21

            Telefon:                        +49 89 2176-2360

            Telefax:                        +49 89 2176-402360

            E-Mail:                          energieversorgungsleitungen(at)reg-ob.bayern.de          

Internet:                        https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/

Für das o. g. Bauvorhaben ist bei der Regierung von Oberbayern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Dieses Vorhaben ist UVP-pflichtig. Die UVP wird nach §§ 15 ff. UVPG in das Planfeststellungsverfahren integriert. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen beinhaltet auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG. Ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) wurde vorgelegt.

Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag der LEW Verteilnetz Netz GmbH das Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung eines insgesamt ca. 8 Kilometer langen 110-kV-Doppelfreileitungsabschnittes im Bereich Schongau - Kinsau inklusive den dazugehörigen Abzweigen zu den Lechstaustufen in bestehender Trasse ein. Die Erneuerung der Hauptleitung ist ca. 5,2 km lang und verläuft vom Mast 12 (nördlich der Stadt Schongau) bis Mast 31 (südlich der Gemeinde Kinsau) „parallel“ zum Lech. Zudem umfasst der Bauabschnitt die Leitungsabzweige zur Lechstaustufe 7 (Finsterau; Mast 14 – Mast 14/4, ca. 1,3 km), zur Lechstaustufe 8 (Sperber; Mast 24 – Mast 24/3, 0,7 km) sowie zum Umspannwerk Kinsau, Lechstaustufe 8a (Mast 31 bis Mast 31/4, ca. 0,9 km). Die neue Leitung wurde nahezu trassengleich mit der Bestandstrasse und mit optimierten Maststandorten geplant.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), steht in der Zeit

vom 25.09.2024 bis einschließlich 24.10.2024 auf der Internetseite

1) der Stadt Schongau unter folgendem Link

https://www.schongau.de/de/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen

sowie zusätzlich auf der Internetseite

2) der Regierung von Oberbayern unter folgendem Link

https://s.bayern.de/planfestverf-enwg

zur Verfügung.

1.     

Bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis spätestens zum 25.11.2024, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadt Schongau

oder bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München

zu erheben bzw. abzugeben.

Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse stadtbauamt(at)schongau.de oder
energieversorgungsleitungen(at)reg-ob.bayern.de vorgebracht werden. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. „konventionelle“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.

Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

2.        Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.

3.         Die Einwendungen und Stellungnahmen werden einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabenträger bzw. den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Im Übrigen wird auf den Datenschutz-Hinweis aus Ziffer 1 hingewiesen.

4.         Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 25.11.2024, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 43a EnWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Äußerungen von Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1 sind nach Ablauf dieser Äußerungsfrist ebenfalls ausgeschlossen.

5.         Sofern gemäß § 43a EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung i.S.v. Ziffer 1 Stellung genommen haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Oberbayern durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Unter den Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG unterbleibt ein Erörterungstermin.

6.         Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

7.         Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8.         Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs.1 Nr.3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.

9.         Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Gez.                                 

Falk Sluyterman van Langeweyde

Erster Bürgermeister

Planunterlagen:

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