Betriebliches Eingliederungsmanagement
Für wen ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Grundsätzlich ist das BEM für alle Beschäftigten, egal ob in der Ausbildung, Tarifbeschäftigt oder im Beamtenverhältnis.
Aktiv angeschrieben werden allerdings nur Personen, die innerhalb des letzten Jahres - ununterbrochen oder wiederholt - länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren.
Ziele vom BEM
Wir möchten Sie mit Ihren gesundheitlichen Problemen nicht allein lassen. Unser Ziel ist es,
- Sie bei der Überwindung bestehender und/oder Verhinderung weiterer Arbeitsunfähigkeit zu unterstützen,
- gemeinsam mit Ihnen Maßnahmen zu finden, um Ihnen die weitere Beschäftigung aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erleichtern sowie
- Vorschläge für Leistungen und Hilfen zu erarbeiten, mit denen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Das BEM dient dazu, die Grundlagen Ihrer Beschäftigung zu sichern. Es soll Sie dabei unterstützen, Ihren gesundheitlichen Zustand abzusichern oder zu verbessern, indem gemeinsam mit Ihnen auf Sie abgestimmte Maßnahmen gefunden werden, die Ihnen helfen, Ihre Arbeit weiterhin fortzusetzen.
Was ist BEM
Grundlage des BEM ist die "Dienstvereinbarung über das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) für die Mitarbeiter der Stadt Schongau", diese finden Sie hier.
Das BEM ist ein ergebnisoffener, gemeinsamer Suchprozess, der nicht in allen Einzelheiten gesetzlich geregelt ist. Daher sind auch die betroffenen Person aufgefordert, Vorschläge zu machen, z.B. dazu, wie ggf. bestehende Belastungen bei der Arbeit verringert werden könnten.
Das BEM beruht ausnahmslos auf der Freiwilligkeit des Beschäftigten. Sollte dieser - zu welchem Zeitpunkt auch immer - nicht mehr am BEM teilnehmen wollen, so wird dies selbstverstänlich respektiert.
Während des BEM gelten strenge Datenschutzrichtlinien, sodass niemand vom Inhalt der Gespräche erfährt, wenn Sie dies nicht wünschen.
Beteiligte Stellen
Das Erstgespräch wird der Beschäftigte mit der Ansprechperson für das BEM und ggf. einer Vertretung der Personalräte führen. Auf Ihren Wunsch kann auch die Schwerbehindertenvertretung unterstützend hinzugezogen werden.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass folgende Personen bzw. Stellen an dem BEM beteiligt werden können:
1.) Der Personalrat,
2.) Die Schwerbehindertenvertretung, falls der betroffene Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist,
3.) Der Betriebsarzt, soweit erforderlich,
4.) Die Rehabilitationsträger, d.h. insbesondere die gesetzliche Krankenkasse, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit, wenn Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen und wenn der betroffene Arbeitnehmer kein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist und/oder
5.) Das Integrationsamt, wenn begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen und wenn der betroffene Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist.
Diese Stellen können wir zu dem BEM hinzuziehen, allerdings nur, wenn Sie damit ausdrücklich einverstanden sind.
Voraussetzungen für das BEM
Ein BEM ist vielen Fällen nur erfolgversprechend, wenn der betroffene Beschäftigte bereit ist, Informationen zum Hintergrund seiner Erkrankung(en) im Rahmen des BEM preiszugeben bzw. darüber zu sprechen. Dies betrifft insbesondere ärztliche Diagnosen, Unterlagen und Stellungnahmen, Therapieempfehlungen und -berichte und eigene subjektive Einschätzungen des
Gesundheits- bzw. Krankheitszustandes durch den betroffenen Arbeitnehmer. Da diese Informationen sowie die gesamten, damit im Zusammenhang stehenden BEM-Gespräche sensitive Gesundheitsdaten betreffen und daher streng vertraulich behandelt werden müssen, haben Sie folgende Rechte:
1.) Sie können das BEM jederzeit ohne Begründung abbrechen, d.h. eine Zusage zum BEM verpflichtet Sie nicht, das BEM auch weiterhin durchzuführen.
2.) Sie können auch dann, wenn Sie der Beteiligung der oben genannten Stellen bzw. Personen ganz oder teilweise zugestimmt haben, deren weitere Mitwirkung jederzeit im Laufe des BEM für die Zukunft untersagen, so wie Sie auch umgekehrt erst im Laufe des BEM entscheiden können, dass bislang nicht beteiligte Stellen bzw. Personen teilnehmen sollen. Personen, die mit Ihrer Zustimmung am BEM teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, und sie müssen diese Pflicht auch durch eine ausdrückliche persönliche Erklärung über ihre Verschwiegenheitspflicht bestätigen.
3.) Sie können im Rahmen eines BEM, auch wenn Sie ihm grundsätzlich zustimmen, jederzeit frei darüber entscheiden, ob Sie die oben genannten medizinischen bzw. ärztlichen Informationen über Ihren Gesundheits- bzw. Krankheitszustand preisgeben möchten oder nicht (und falls ja, welche Informationen Sie preisgeben wollen).
4.) In diesem Zusammenhang ist der Schutz Ihrer Daten auch dadurch abgesichert, dass im Rahmen eines BEM nur dann offen über Ihre gesundheitlichen Probleme gesprochen werden kann, wenn Sie - unabhängig von bzw. ergänzend zu Ihrer Zustimmung zum BEM - durch ausdrückliche schriftliche Einwilligungserklärung Ihre Zustimmung dazu geben, dass Ihre Gesundheitsdaten, die als besonders schutzbedürftige Daten im Sinne von Art.9 Abs.1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzusehen sind, von uns im Rahmen des BEM verarbeitet werden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Aufstellung von Fehlzeiten, um ärztliche und/oder psychologische Diagnosen, um Befund-Unterlagen, um ärztliche Stellungnahmen und Empfehlungen, um Therapieempfehlungen und Therapieberichte, um Einschätzungen Ihres Gesundheits- bzw. Krankheitszustandes durch Sie selbst oder durch BEM-Teilnehmer, um Gesprächsprotokolle, um Berichte über Arbeitsversuche und über Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, sowie um Dokumentationen über innerbetriebliche Maßnahmen wie Arbeitszeitänderungen, Aufgabenänderungen und/oder Versetzungen. Wir sichern Ihnen hiermit zu, dass wir die im Rahmen des BEM von Ihnen offengelegten Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) nur auf der Grundlage Ihrer Einwilligung, die Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können (Art.7 Abs.3 DS-GVO), verarbeiten werden, d.h. wir verzichten auf eine ggf. bestehende andere datenschutzrechtliche Rechtfertigung der Datenverarbeitung. Im Falle eines Widerrufs dürfen wir daher die von Ihnen im Rahmen des BEM preisgegebenen Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) nicht mehr verarbeiten. Diese Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie im Rahmen des BEM erhoben wurden, nur mit Ihrer Zustimmung an dritte Stellen
(z.B. Behörden) weitergegeben werden.
Darüber hinaus werden wir, wenn Sie mit einem BEM einverstanden sind und eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgeben, über die Gespräche im Rahmen des BEM eine gesonderte, d.h. von Ihrer Personalakte getrennte BEM-Akte führen. In die BEM-Akte können, soweit dies für ein zielführendes Gespräch über die Absicherung oder Verbesserung Ihres
gesundheitlichen Zustandes erforderlich ist, insbesondere folgende Unterlagen aufgenommen werden: Persönliche Stammdaten, Sozialdaten sowie die oben unter Punkt 4.) genannten Gesundheitsdaten und Unterlagen.
Sie haben das Recht, diese Akte jederzeit einzusehen. Im Übrigen können nur diejenigen Personen Ihre BEM-Akte einsehen, deren Beteiligung am BEM Sie zugestimmt haben. Die BEM-Akte werden wir spätestens drei Jahre nach Abschluss des BEM vernichten. Sollten Sie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung widerrufen oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, werden wir die BEM-Akte unverzüglich nach dem Widerruf bzw. Ihrem Ausscheiden vernichten.
Mitteilungspflichten
Das Informationsschreiben, welches die betreffenden Personen zur Einladung zum BEM erhalten, werden, unabhängig davon, ob die Person sich für oder gegen ein BEM entscheiden, zur Personalakte nehmen. Ferner wird, unabhängig davon, ob sich die betreffende Person für oder gegen ein BEM entscheidet, das Antwortschreiben zur Personalakte nehmen.
In der Personalakte werden aber selbstverständlich keine Informationen, welche vertraulich im BEM besprochen werden, niedergeschrieben. Diese Informationen bleiben bei den im BEM vereinbarten Personenkreis.
Wegen der Beteiligung des Personalrats sind wir rechtlich verpflichtet, dem Personalrat ebenfalls das Informationsschreiben (nicht aber das Antwortschreiben) in Kopie zuzuleiten. Hintergrund dessen ist die gesetzliche Pflicht des Personalrats, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen zum BEM erfüllt.
Wer ist für das BEM zuständig
Ihre Ansprechpartner für das Betriebliche Eingliederungsmanagement sind:
Jessica Stämmele, Tel.: 08861/214-122 und
Daniel Felsmann, Tel.: 08861/214-123
Sie können uns auch eine E-Mail schicken an bem(at)schongau.de.
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Leitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
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Mitarbeiterin Standesamt