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Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB.

Bestandteil des Bauleitplanverfahrens ist die Umweltprüfung, die für die Belange des Umweltschutzes durchgeführt wird. Diese umfasst die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und deren Beschreibung und Bewertung in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.

Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums, also etwa des Gemeinderats, eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit führt die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Diese dient auch dazu, der Gemeinde Informationen über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu liefern. Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgt ggf. eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfs.

Im Anschluss wird der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für eine Dauer von 30 Tagen - "Februar-Klausel") im Internet veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die nach Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind darüber hinaus sowohl in das Internet einzustellen als auch über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen (§ 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB); für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es dabei aber lediglich entscheidend, ob die Einstellung in das Internet erfolgte; wenn hingegen lediglich die Publikation in einem zentralen Internetportal des Landes unterblieb, ist ein solcher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 e) BauGB unbeachtlich.

Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und seiner Begründung ein (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB). Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Diese Fachstellen haben ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben, wobei die Stellungnahmefrist 30 Tage nicht unterschreiten darf. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.

Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt. Auch die Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde bei Änderung und Ergänzung eines Bauleitplans, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchführen. Dieses bietet verschiedene Erleichterungen im Aufstellungsverfahren, von denen die Gemeinde optional Gebrauch (§ 13 Absatz 2 BauGB) machen kann. Zudem entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB). Bei Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, die Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben, ermöglicht § 13a BauGB unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Es enthält neben den Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB eine Reihe weiterer Verfahrenserleichterungen (§ 13a Absatz 2 BauGB). Bei Bebauungsplänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20 000 qm kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich (§ 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB).

Die Vorschrift des § 13b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens in Ortsrandlagen wurde in Folge deren vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.07.2023 - Az. 4 CN 3.22) festgestellten Unvereinbarkeit mit Unionsrecht zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Zum 01.01.2024 wurde die „Reperaturvorschirft“ des § 215a BauGB eingeführt. Nach § 215 Absatz 3 BauGB setzt der Gebrauch von den Verfahrenserleichterungen durch entsprechende Anwendung der § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB (Absehen von frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB (Entfallen der Umweltprüfung) sowie § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB (Entfallen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs) künftig voraus, dass die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 BauGB auszugleichen wären.

Bebauungsplanverfahren nach §13b BauGB, die vor Ablauf des 31.1.22022 förmlich eingeleitet wurden, können unter der Maßgabe des § 215 Absatz 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB bis zum Ablauf des 31.12.2024 gefasst wird.

Sollen Bebauungspläne, die bereits nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, kann § 13a BauGB nach Maßgabe des § 215 Absatz 3 BauGB entsprechend angewendet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist dabei bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.

Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem In-Kraft-Treten einer Genehmigung (vgl. hierzu "Bauleitpläne; Genehmigung" unter "Verwandte Themen"). Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit Bekanntmachung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam, der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft (§ 10 Absatz 3 Satz 3 BauGB). Der nicht genehmigungspflichtige Bebauungspläne treten mit Bekanntmachung des abschließenden Satzungsbeschlusses in Kraft. Bekannt gemachten Bauleitplänen ist eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde beizufügen (§§6a Absatz 1, 10a Absatz 1 BauGB). Diese zusammenfassende Erklärung soll neben dem bekannt gemachten Bauleitplan und dessen Begründung ergänzend auch in das Internet gestellt werden.

Flächennutzungsplan und Bebauungspläne sowie die genannte zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeinde eingesehen werden.

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne sollen gemäß § 6a Abs. 2 bzw. § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

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