Haushaltsplan und Haushaltssatzung; Kommunen
Die bayerischen Kommunen haben seit 01.01.2007 ein gesetzliches Wahlrecht, ob sie ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) oder der Kameralistik führen wollen.
Während die Kameralistik auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung abstellt, zielt die Doppik vor allem darauf, den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen, Erträge, Abschreibungen) darzustellen, Verpflichtungen periodengerecht zuzuordnen (z. B. Bildung von Rückstellungen) und die Vermögenssituation der Kommune unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Einheiten abzubilden.
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein.
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Mitarbeiterin Stadtkämmerei
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Stadtkämmerer
Der Gemeinderat, Kreistag bzw. Bezirkstag beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.