Standesamt
Allgemeines
Wir betreuen Sie in allen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten wie Geburten, Eheschließungen, Sterbefällen und Kirchenaustritten.
Sie haben folgende Möglichkeiten uns zu kontaktieren:
- über unser sichere Kommunikation,
- unser Kontaktformular Standesamt oder
- telefonisch unter 08861/214-123
Urkunden
Urkunden und beglaubigte Abschriften können ausschließlich über unser Bürgerserviceportal, oder persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes beantragt werden.
Geburten
Das Standesamt Schongau ist für Geburten im Gemeindegebiet von Schongau zuständig.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen telefonisch oder schriftlich an uns.
Weitere Informationen können Sie diesem Flyer entnehmen.
Eheschließungen
Herzlichen Dank für Ihr Interesse an einer Eheschließung bei uns in Schongau.
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes. Für die Anmeldung im Standesamt Schongau vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Ihren Wunschtermin können Sie bereits im Voraus unverbindlich reservieren.
Wir freuen uns darauf, Sie an einer folgenden Örtlichkeiten trauen zu dürfen:
- Trauungszimmer im Rathaus (für bis zu 10 Personen)
- Ratsstube im Ballenhaus (für bis zu 50 Personen)
- Serenadenhof
Trauungen im Serenadenhof sind wetterabhängig.
Bitte beachten Sie, dass es im Serenadenhof keine Möglichkeit der Bestuhlung durch das Standesamt gibt. Sitzgelegenheiten müssen selbst organisiert werden. - Sitzungssaal (für bis zu 60 Personen)
Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Wohnsitzstandesamt zuständig. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen telefonisch oder schriftlich an uns.
Kirchenaustritte
Kirchenaustrittserklärungen müssen persönlich im Standesamt, unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes, abgegeben werden. Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Aufnahme einer Austrittserklärung inkl. Austrittsbescheinigung betragen 35,00 €.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Vaterschaftsanerkennungen
Bei nicht verheirateten werdenden Eltern, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann bei jedem Standesamt in Deutschland oder Jugendamt anerkannt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen telefonisch oder schriftlich an uns.
Sonstige Anfragen
Bitte besprechen Sie Ihr Anliegen direkt mit uns, wir beraten Sie gerne!
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Leitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
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Leitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
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Stellv. Leitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
- Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
- Ehename; Erklärung
- Eheschließung im In- und Ausland; Vollzug
- Eheschließung; Anmeldung
- Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung
- Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister
- Geburt; Anzeige
- Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
- Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
- Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
- Kirchenaustritt; Erklärung
- Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
- Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
- Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister
- Sterbefall; Anzeige
- Todesbescheinigung; Weitergabe