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Sachgebiet

Standesamt

Allgemeines

Wir betreuen Sie bei allen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten wie Geburten, Eheschließungen, Sterbefällen und Kirchenaustritten.

Eine Übersicht mit den geläufigsten Gebühren finden Sie in folgender Auflichtung.

Wenn Sie uns kontaktieren wollen (keine Anfoderung von Urkunden und Ehefähigkeitszeugnissen!), können Sie dies entweder
- über unser sichere Kommunikation,
- unser Kontaktformular Standesamt oder
- telefonisch (Frau Stämmele unter 08861/214-122 oder Herr Felsmann unter 08861/214-123),
tun.


Urkunden und beglaubigte Abschriften

Zur Beantragung von Urkunden oder beglaubigten Abschriften (Geburtsurkunden, Eheurkunden oder Sterbeurkunden) gibt es 2 Wege:
1.) Sie kommen persönlich mit Personalausweis vorbei (bzw. schicken jemanden mit einer Vollmacht und Ihrer Ausweiskopie vorbei) oder
2.) Sie beantragen die Urkunden über unser Bürgerserviceportal*

*Bitte verwenden Sie keine Drittseiten, da dies länger dauert und meist auch teurer ist.


Geburten

Das Standesamt Schongau ist für Geburten auf dem Gemeindegebiet von Schongau zuständig.
Wenn Ihr Kind in Schongau zur Welt gekommen ist, können SIe die Geburt anzeigen, indem Sie
a) die Geburtsanzeige der Hebamme vorbeibringen oder
b) im Falle einer Geburt ohne Hebamme die Anzeige persönlich im Standesamt aufnehmen lassen.
Bitte reichen Sie bei der Anzeige der Geburt die benötigten Unterlagen sowie die Gebühr für die Urkunden gleich mit ein.
Nach der Bearbeitung senden wir Ihnen die Urkunden zu. Die Bearbeitung dauert in der Regel ca. 2 Woche.
Alle Infos können Sie auch unserm Flyer entnehmen.

Wenn Ihr Kind in einem umliegenden Krankenhaus zur Welt gekommen ist, ist das jeweils für diesen Ort zuständige Standesamt für die Geburtsbeurkundung zuständig.
Setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standeamt in Verbindung, welche Unterlagen für die Geburtsbeurkundung dort notwendig sind.

Die Anmeldung im Meldeamt erfolgt nach der Geburtsbeurkundung normalerweise automatisch über eine Mitteilung des beurkundenden Standesamts.


Eheschließungen

Wir leben das Motto „Wir verbreiten Liebe“.
Für Ihre Trauung ist uns nur eins wichtig: Ihre Liebe zueinander.

Vor der Eheschließung müssen Sie dies bei Ihrem zuständigen Standesamt anmelden. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes.
Für die Anmeldung im Standesamt Schongau vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Damit Sie freudig in Ihren neuen Lebensabschnitt starten, wollen wir mit Ihnen zusammen Ihren großen Tag so wundervoll wie möglich gestalten. Gerne können Sie mit uns im Vorfeld Ihre Hochzeit persönlich gestalten (eigene Gelübde, Einarbeitung von persönlichen Infos in die Traurede, Sektempfang nach der Trauung etc.). Auch das Ritual des Blumenstreuens (bitte nur echte Blumen) oder Reiswerfens ist möglich. Nicht erlaubt sind allerdings Kunststoffe wie falsche Blumen und Konfetti. Am Besten besprechen Sie es mit uns, wenn Sie soetwas vorhaben

Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit an, an einem Samstag zu heiraten.
Bitte wenden Sie sich bezüglich eines Termins an uns.

Eine Übersicht mit den geläufigsten Gebühren der Eheschließung finden Sie in folgender Auflichtung.

Für Ihren großen Tag stehen Ihnen in Schongau 4 Locations zur Verfügung

  • Trauungszimmer im Rathaus (Platz für bis zu 10 Personen)
    Kleines Trauungszimmer Bild 1 Kleines Trauungszimmer Bild 2
  • Ratsstube im Ballenhaus (Platz für bis zu 50 Personen)
    Ratsstube Bild 1 Ratsstube Bild 2 Ratsstube Bild 3 Ratsstube Bild 4
  • Serenadenhof (bei schlechtem Wetter findet die Trauung in der Ratsstube statt)
    Serenadenhof Blick von zum Eingang Serenadenhof Blick von der Stadtmauer Serenadenhof Blick auf die Stadtmauer

    Serenadenhof aus Sicht Standesbeamter und Fotograf Serenadenhof aus Sicht Standesbeamter und Fotograf Serenadenhof mit Pult und Schirmen im Überblick

    Die Trauung im Serenadenhof findet nur bei schönem Wetter statt.

    Hinweis: 2 Sonnenschirme können durch das Standesamt zur Verfügung gestellt werden (je. 2,5m im Durchmesser). Es gibt im Serenadenhof allerdings keine Sitzplätze. Bei Trauungen müssen die Gäste entweder stehen, oder das Brautpaar organisiert selbst die Sitzgelegenheiten (z.B. Bierbänke).
  • Sitzungssaal (erst ab 50 Personen; Platz für bis zu 60 Personen)
    Sitzungssaal Bild 1 Sitzungssaal Bild 2 Sitzungssaal Bild 3


Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Wohnsitzstandesamt zuständig. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, dann ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.
Wenn Sie in Österreich wohnen und heiraten möchten, kann das Ehefähigkeitszeignis direkt vom österreichischen Eheschließungsstandesamt bei uns beantragt werden.
Folgende Unterlagen werden für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses benötigt:

Von Ihnen:
- Vollständiger Name (inkl. aller Vornamen)
- Geburtstag
- Geburtsort
- Letzte Anschrift in Deutschland
- Reisepass oder Personalausweis (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (vom Geburtsstandesamt, wenn nicht Schongau)
- Aktuelle Meldebescheinigung vom derzeitigen Wohnort
- ggf. letzte Anschrift in Deutschland
- ggf. Unterlagen zu vergangenen Ehen (Eheurkunde mit Scheidungsvermerk oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil, ausländische Urkunden mit Übersetzung*)

Von Ihrem Partner / Ihrer Partnerin:
- Vollständiger Name (inkl. aller Vornamen)
- Geburtstag
- Geburtsort
- Reisepass oder Personalausweis (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- wenn in Deutschland geboren: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (vom Geburtsstandesamt, wenn nicht Schongau)
- wenn nicht in Deutschland geboren: Geburtsurkunde in internationaler Form (CIEC-Abkommen) oder Originale Geburtsurkunde mit Übersetzung*
- Aktuelle Meldebescheinigung vom derzeitigen Wohnort
- ggf. Letzte Anschrift in Deutschland
- ggf. Unterlagen zu vergangenen Ehen (Eheurkunde mit Scheidungsvermerk oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil, ausländische Urkunden mit Übersetzung*)

Gegebenenfalls können bei der Bearbeitung auch noch weitere Unterlagen nachgefordert werden.

*Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder in internationaler Form nach CIEC-Abkommen sind, sind von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer zu übersetzen. Eine Liste mit anerkannten Übersetzern finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de


Kirchenaustritte

Kirchenaustrittserklärungen müssen persönlich im Standesamt abgegeben werden. Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Sofern Sie die Unterlagen Ihrer Taufe griffbereit haben, bringen Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Ausweisdokument zu dem Termin mit.


Vaterschaftsanerkennungen

HINWEIS: Für eine schnellere Bearbeitung und einen reibungslosen Ablauf der Beurkundung des Kindes ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung sowie, falls gewünscht, die Sorgerechtserklärung bereits VOR DER GEBURT des Kindes zu erledigen.
Bei uns im Standesamt können Sie Vaterschaftsanerkennungen für Ihr Kind abgeben. Durch die Vaterschaftsanerkennung allein erlangen Sie jedoch nicht das Sorgerecht für Ihr Kind.

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht beantragen wollen, müssen Sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben. In diesen Fällen empfehlen wir die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der Sorgerechtserklärung beim Jugendamt in einem Termin abzugeben.

Sollten Sie das gemeinsame Sorgerecht nicht wünschen, reichen Sie bitte vorab die benötigten Unterlagen (Geburtsurkunden im Original und Kopien des Personalausweises bzw. Reisepasses) zusammen mit Ihrer Telefonnummer bei uns ein. Nach der Sichtung der Unterlagen werden wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren, an dem Sie zusammen vorbeikommen können, um die Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden.


Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens
(Selbstbestimmungsgesetz)

Erklärung nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Informationen:
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihr Geschlechtseintrag durch die Bezeichnung männlich, weiblich, divers ersetzt oder ganz gestrichen wird.

Mit der Änderung des Geschlechts sind neue Vornamen zu bestimmen, wenn die bisherigen Vornamen nicht dem neu gewählten Geschlecht entsprechen.

Voraussetzungen:
Sie können Ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt Weilheim i.OB ändern, wenn Sie
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
b) ein anerkannter Flüchtling sind oder
c) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
d) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Ablauf:
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten.

Schritt 1 – Änderung des Geschlechtseintrags anmelden
Zunächst melden Sie die geplante Änderung des Geschlechts mündlich oder schriftlich an. Ab dem 1. August 2024 können Sie mit uns einen Termin zur mündlichen Anmeldung vereinbaren.

Schritt 2 – Neuen Geschlechtseintrag erklären
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie den neuen Geschlechtseintrag erklären. Die Erklärung muss bei dem gleichen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Einen Termin für die Erklärung vereinbaren wir gemeinsam bei Ihrem Termin zur Anmeldung.

Weitere Informationen und die nötigen Formulare finden Sie unter:
- Ablauf und Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz
- Hinweise zum Selbstbestimmungsgesetz und Beratungsstellen
- Vorerklärung Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für volljährige Personen
- Vorerklärung Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für über 14 jährige Personen
- Vorerklärung Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für unter 14 jährige Personen



Telefon:
08861 214-122 oder
08861 214-123
Fax:
08861 214-894
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Wo?
Stadt Schongau
Münzstraße 1-3
86956 Schongau
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Öffnungszeiten
Montag:
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:30 Uhr
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