Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- 380 v. H. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
- 380 v. H. für die Grundstücke (B)
- Gewerbesteuer
- 380 v. H.
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- 380 v. H. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
- 380 v. H. für die Grundstücke (B)
- 380 v. H.